Pauschalreisen finden zu einem festgelegten Zeitpunkt statt und sind manchmal mit einer nicht unerheblichen Flugverspätung verbunden. Die deutsche Rechtsprechung hatte schon häufig mit Reisenden zu tun, die sich durch Flugverspätungen und Umbuchungen von Flügen gestört fühlten. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Urlauber die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen muss. Der Veranstalter trägt die Verantwortung, dass der Kunde die bezahlte Leistung in vollem Umfang erhält. Das besagt zumindest das deutsche Reiserecht. Deshalb muss im Falle einer Flugverspätung die Ersatzbeförderung so schnell wie möglich erfolgen. In diesem Fall muss der Reisende dem Veranstalter eine entsprechende Frist setzen, die ihm ermöglicht, eine Alternative zu organisieren.
Ab wann ist meine Verspätung als Reisemangel auszulegen, so dass ich den Reisepreis mindern kann?
Wenn eine Flugverspätung länger als vier Stunden dauert, wird sie als Reisemangel ausgelegt. Als Konsequenz kann eine Minderung des Reisepreises eingefordert werden.
Geht Ihnen wegen der Flugverspätung ein Urlaubstag verloren, ist der Reisepreis in Höhe von 5 % des Reisepreises zu mindern und gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, (http://www.tabelle.info/frankfurter_tabelle.html).
Auch eine nachträgliche Vorverlegung/Änderung der Reisezeiten zu Lasten des Reisenden kann einen Mangel darstellen und zu einer Reisepreisminderung sowie zu der Erstattung von Mehrkosten und Schadenersatz führen.
Dieser Reisemangel ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Rückkehr aus dem Urlaub beim Reiseveranstalter anzuzeigen. Gleichzeitig wird die Reisepreisminderung erklärt. Dies muss aus Beweisgründen schriftlich oder in Anwesenheit von Zeugen erfolgen. Die Leistungsträger vor Ort, zum Beispiel die Hoteliers, sind nicht zuständig für Mängelanzeigen. Der Reiseveranstalter ist auch verpflichtet, eventuelle zusätzliche Kosten zu übernehmen.
Kann ich von meiner Reise zurücktreten?
Ein Rücktritt von der gesamten Reise wegen erheblicher Flugverspätung bei Pauschalreisen ist im Gegensatz zu einer Kündigung eines separat gebuchten Fluges nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Nur dann, wenn die Flugverspätung den Sinn und Zweck der gesamten Reise vollständig in Frage stellt und so die gesamte Reiseleistung erheblich beeinträchtigt ist, kann ein Kündigungsrecht bestehen.
Das wäre der Fall, wenn die verspätete Ankunft den Erholungswert der gesamten Reise zerstört. Es gibt keine Schwellenwerte, die den Urlaubern zumutbare verlorene Reisezeit festlegen würden. Dies ist derzeit der Gegenstand von Gerichtsverhandlungen.