EU-Flugrechte für Reisende
Die Rechte von Flugpassagieren und die Pflichten der Airlines werden in der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 festgehalten. Darin haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat festgelegt, in welchen Fällen Fluggesellschaften Entschädigungszahlungen zu entrichten oder andere Leistungen gegenüber den Fluggästen zu erbringen haben.
Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Die europäischen Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten, aber auch für Flüge, die in der EU landen, sofern die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechteverordnung bezieht sich gleichermaßen auf Linien-, Charter- und Billigflüge. Neben den EU-Ländern gilt die Fluggastrechteverordnung mit Einschränkungen zusätzlich in Island, Norwegen und der Schweiz. Weitere Infos hier.
Welche Ausnahmen kennt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Ihre Rechte können Passagiere immer dann geltend machen, wenn zeitliche Unregelmäßigkeiten durch Umstände verursacht worden sind, die zum Verantwortungsbereich der Airline gehören. Liegen dagegen sogenannte “außergewöhnliche Umstände” vor, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann, sind die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens teils stark eingeschränkt. Zu solchen Umständen zählen extreme Wetterbedingungen, eine Aschewolke oder auch Streiks.
Die Formulierungen bzgl. außergewöhnlicher Umstände in der EU-Fluggastrechteverordnung ist jedoch allgemein gehalten und lässt Raum für Interpretationen. Der Europäische Gerichtshof hat z.B. in einem Urteil aus dem Jahre 2015 entschieden, dass vermeidbare technische Probleme nicht zu den sogenannten “außergewöhnlichen Umständen” gehören (AZ C-257/14). Was letztendlich als außergewöhnlicher Umstand anerkannt wird, hängt grundsätzlich von der Rechtsprechung des jeweiligen Landes ab.
Fluglinien berufen sich immer wieder auf solche, nicht von ihnen zu vermeidende Umstände, um derart Entschädigungszahlungen zu entgehen – auch wenn dies eigentlich nicht zulässig wäre. Für betroffene Fluggäste ist es dann häufig schwierig, das Gegenteil zu beweisen. refund.me vertritt Sie gegenüber der Airline und kämpft für Ihre Rechte, notfalls auch vor Gericht. Erfahren Sie hier mehr zu außergewöhnlichen Umständen und der bisherigen Rechtsprechung.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände
Diese Ansprüche haben Sie gegenüber der Fluglinie
Für Passagiere sind vor allem drei Ansprüche relevant, die sich aus der EU-Verordnung 261/2004 ergeben.
Nicht selten werden Ersatzleistungen und Entschädigungszahlungen gleichzeitig anwendbar – etwa wenn bei einem Flugausfall zusätzlich zur Ersatzbeförderung noch eine Entschädigung wegen einer zu langen Wartezeit fällig wird.
Die Fluglinien sind dazu verpflichtet, Sie schriftlich vollständig und korrekt über Ihre Rechte zu informieren. Sie können entsprechende Informationen am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig einfordern.
Welche Fälle kennt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Grundsätzlich werden 3 unterschiedliche Fälle durch die Fluggastrechteverordnung bedacht. (Klicken Sie auf die Icons, um mehr zu diesen Einzelfällen zu erfahren.)
Obwohl die EU-Fluggastrechteverordnung diese drei Fälle unterscheidet, gelten bestimmte Bestimmungen unabhängig davon, ob Ihre Reise von einer Flugverspätung, einem Flugausfall oder einer Überbuchung betroffen ist.
Wann gibt es Versorgungsleistungen?
Versorgungsleistungen (auch Betreuungsleistungen genannt) werden immer dann fällig, wenn Sie als Fluggast unangemessen lang warten müssen. Von dieser Versorgungspflicht entheben die Fluglinie auch keine außergewöhnlichen Umstände. Das heißt, dass selbst wenn die Airline nichts für die Verzögerung kann, sie Ihnen entsprechende Leistungen anbieten muss. Wann eine Wartezeit als unangemessen angesehen werden kann, ergibt sich nach folgender Tabelle:
Was sind Versorgungsleistungen?